AGB

1. Geltung und Allgemeines:

1.1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im folgenden kurz als „AGB“ bezeichnet) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der Firma Helicon e.U., Ing.  René Gruber-Stadler (im folgenden kurz als Helicon bezeichnet) mit Unternehmern und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie für unternehmerische Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte von Helicon, wie etwa Lieferungen und Dienstleistungen und sämtliche andere Vereinbarungen.

Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt die jeweils bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, Helicon stellt die AGB auf der Homepage www.helicon.or.at zur Einsichtnahme und zum Download bereit. Die AGB gelten mit der Übergabe von Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, sowie bei der von Helicon zu erbringenden Leistung als vereinbart und vom jeweiligen Vertragspartner als angenommen.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich ausgeschlossen. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischer Kunden schriftlicher, Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot / Vertragsabschluss:

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet Helicon nicht zur Annahme eines Auftrags.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

2.4. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die uns nicht zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

3. Preise:

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3 Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise und Nettoentgelte, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich in Euro. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden, bzw. wird dies einzelvertraglich ausgehandelt. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen.

3.4. Sämtliche Preise und Entgelte gelten nur im jeweiligen Einzelfall. Wenn sich zwischen der Bestellung und der Auslieferung bzw. Leistungserbringung durch Helicon die Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung oder Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialpreiserhöhungen oder Rohstoffpreiserhöhungen die Aufwendungen von Helicon erhöhen, ist Helicon berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenem im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung.

3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.6. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Pkt. 3.4. sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Pkt. 3.5. nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

3.7. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.

3.8. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen zu vereinbarenden Zuschlag zu berechnen. Solche vom Kunden beigestellten Geräte und Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

3.9. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

4. Zahlung:

4.1. Sämtliche Zahlungen des Vertragspartners haben spesen- und abzugsfrei samt etwaiger Nebenkosten innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, aus der Rechnung von Helicon ergibt sich Abweichendes.

4.2. Die Berechtigung zum Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.

4.3. Helicon ist berechtigt, Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu stellen und für benötigtes Material Teilzahlungen in Höhe der kalkulierten Materialkosten zu verlangen.

4.4. Bei Überschreiten des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe verrechnet. Die Geltendmachung weiterer Rechte aus dem Zahlungsverzug, wie etwa Rücktritt, Schadenersatz und Ersatz eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten. Weiters hat der Vertragspartner sämtliche Inkassokosten, wie z.B. Mahnkosten, Kosten des Inkassobüros, Rechtsanwälten, Gerichtsgebühren, etc. zu ersetzen. Gegenüber Unternehmern als Kunde sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 %Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

4.5. Die Geltendmachung von Gegenforderungen des Vertragspartners durch Aufrechnung oder durch Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

4.6. Vor vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen einschließlich allfälliger Verzugszinsen, Inkassokosten, etc. ist Helicon zu keiner weiteren Leistung, auch aus anderen Verträgen, verpflichtet, kann aber auch vor Leistung die Sicherstellung des sich aus der weiteren Leistungserstellung ergebenden Kaufpreises begehren.

4.7. Gerät der Vertragspartner mit Zahlungen, sei es auch nur mit vereinbarten An- oder Teilzahlungen, in Verzug, ist Helicon berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Auftrag zurückzutreten. Schadenersatz oder sonstige Ansprüche kann der Vertragspartner daraus nicht ableiten.  Sollte der Vertragspartner gegenüber Helicon mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten, werden sämtliche Forderungen von Helicon, auch aus anderen Aufträgen, sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Helicon ist berechtigt, übergebene oder gelieferte Waren wieder abzuholen, ohne dass dies den Vertragspartner von seiner Leistungspflicht entbindet.

4.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt werden oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

4.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, etc.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5. Bonitätsprüfung:

5.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband, Österreichischer Verband Creditreform, Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Kreditschutzverband von 1870 übermittelt werden dürfen.

6. Mitwirkungspflicht und Leistungsausführung:

6.1. Unsere Pflicht zur Lieferung und/oder Ausführung einer Leistung beginnt, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Vertragspartner alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.

6.2. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

6.3. Insbesondere hat der Kunde zeitgerecht vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Pläne, Grundrisse, Skizzen und Angaben zu übergeben und garantiert Helicon die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Anweisungen. Allfällige Planänderungen müssen unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist, ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher oder fehlender Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit, unsere Leistung nicht mangelhaft. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

6.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind für Helicon kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6.5. Lieferungen und Leistungserbringungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners zum und am vereinbarten Erfüllungsort. Termine für Lieferungen und Leistungen werden einvernehmlich festgelegt. Sollte kein Einvernehmen hierüber hergestellt werden, legt Helicon die weiteren Termine einseitig fest. Wird der Beginn einer Leistungsausführung, von Helicon unverschuldet, verzögert, sind neue, angemessene, Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine einvernehmlich festzulegen. Dies gilt auch bei Änderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.

6.6. Fristen und Termine verschieben sich bei Fällen von höherer Gewalt, wie etwa Stürme, Überschwemmungen, Explosionen, Feuer und Unfälle, Streik und nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

6.7. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Vertragspartner ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefs und unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

6.8. Haftungsbeschränkung: Wird ein als verbindlich vereinbarter Liefertermin überschritten, haftet Helicon nur soweit der Lieferverzug von Helicon vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht wurde. In diesem Fall ist die Haftung von Helicon auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Liegt kein Vorsatz vor, ist der Ersatz von entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit ist vom Vertragspartner zu beweisen.

6.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

6.10. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

7. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges:

7.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

8. Behelfsmäßige Instandsetzung:

8.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

8.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

9. Gefahrübertragung und Eigentumsvorbehalt:

9.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7B KSCHG.

9.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand oder das Material zur Abholung bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. Für die Leistungserbringung geht die Gefahr auf den unternehmerischen Kunden über, sobald von Helicon eine Fertigstellungsanzeige erfolgt. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Gefahrübertragung.

9.3. Die von Helicon gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen unser Eigentum.

9.4. Der Vertragspartner ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Ware oder den Leistungsgegenstand pfleglich zu behandeln. Der Vertragspartner hat den Eigentumsvorbehalt durch geeignete Zeichen an den Waren ersichtlich zu machen und vor allfälligen Zugriffen von Dritten zu schützen, bzw. Dritte vom Eigentumsvorbehalt von Helicon zu informieren. Beschädigungen oder Vernichtung der Ware oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich Helicon zu melden.

9.5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware für den Kunden zumutbar und nach Vorankündigung zu betreten.

9.6. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

9.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

10. Urheberrecht, Geheimhaltung und Schutzrechte Dritter:

10.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

10.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsmäßigen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Vertragspartner nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die zur Vertragserfüllung notwendigen Daten gespeichert und verarbeitet werden und in dem zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang auch an Dritte übermittelt werden.

10.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des im aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

10.4. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes oder der Leistung auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen Kosten zu beanspruchen.

10.5. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos. Wir sind dazu berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

10.6. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt.

11. Gewährleistung:

11.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischer Kunden ein Jahr ab Übergabe.

11.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung die Fertigstellungsanzeige, spätestens aber, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat.

11.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Zur Behebung von Mängeln hat uns der Kunde die Anlage ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.

11.4. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

11.5. Helicon leistet nur für solche Mängel Gewähr, die bereits bei Übergabe der Ware oder der sonstigen Leistung vorhanden waren. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war und den Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.. Hat der Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Mängel nicht rechtzeitig gerügt, besteht weder Anspruch auf Gewährleistung noch auf Schadenersatz. Versteckte Mängel müssen ebenfalls unverzüglich nach Entdecken angezeigt werden.

11.6. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware oder sonstige Leistung als genehmigt.

11.7. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefer- oder Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

11.8. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen vollständig, wenn die Ware oder sonstige Leistung vom Vertragspartner oder von Dritten selbst geändert, ergänzt, instandgesetzt oder mangelhaft montiert wurde.

11.9. Jedwede Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Beschädigungen durch äußere Einwirkungen sowie für Verschleißteile, die einer normalen Abnützung unterliegen. Es besteht außerdem keine Gewähr für ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Behandlung oder auf solche Einflüsse auf die Ware oder Leistung, die nicht auf ordnungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.

11.10. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, etc. nicht in technisch einwandfreiem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

11.11. Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche können nicht vor vollständiger Kaufpreisentrichtung durch den Vertragspartner geltend gemacht werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.

12. Haftung:

12.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Ersatz von entgangenem Gewinn, Folgeschäden oder Ansprüchen Dritter ist in allen Fällen ausgeschlossen, außer Helicon hat grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Dies gilt auch für nicht rechtzeitige Fertigstellung, insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf unvorhersehbare Zulieferprobleme oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist.

12.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinem Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Unsere Haftung beschränkt sich dann insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme entstanden sind (z.B. höhere Versicherungsprämie)

12.3. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen 2 Jahren gerichtlich geltend zu machen.

12.4. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme, fehlerhafter oder nicht erfolgter Wartung und Instandhaltung durch den Kunden oder Dritten.

12.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter aufgrund von Schädigungen, die diese dem Kunden zufügen.

13. Salvatorische Klausel:

13.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

13.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der Vertragspartner jetzt schon, gemeinsam und ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

14. Sonstige Bestimmungen:

14.1. Es gilt österreichisches Recht.

14.2. das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen

14.3. Erfüllungsort für sämtliche mit dem Vertragspartner zustande kommenden Verträge ist 5400 Hallein, Weisslhofweg 14b.

14.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

14.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder anderer relevanter Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

14.6. Der Vertragspartner ist verpflichtet alles zu unterlassen, was das Ansehen von Helicon gefährden könnte.